Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 18 Meldungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BVerwG, 10.03.2022 – 3 C 1/21Befugnis der Überwachungsbehörde zur Einsicht in Unterlagen über den BetäubungsmittelverkehrZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/18#abs-1 (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/18#abs-2 (2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/18#abs-3 (3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einzusenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/18#abs-4 (4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.